Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 11, Fassung vom 07.07.2021

Apothekerkammergesetz 2001 § 11

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abteilungsversammlungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.
  2. Absatz 2Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen. Den Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023330