Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abteilungsversammlungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.
(2)Absatz 2Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen. Den Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023330