Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 3, tagesaktuelle Fassung

Apothekerkammergesetz 2001 § 3

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Begutachtungsrechte

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P3/NOR40023322