Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 10, tagesaktuelle Fassung

Apothekerkammergesetz 2001 § 10

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Delegiertenversammlung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.
  2. Absatz 2Der Delegiertenversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung,
    2. Ziffer eins a
      die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,
    3. Ziffer 2
      die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung,
    4. Ziffer 3
      die Erlassung einer Datenschutzverordnung und deren Änderung,
    5. Ziffer 3 a
      die Erlassung von Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr,
    6. Ziffer 4
      die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung,
    7. Ziffer 4 a
      die Erlassung näherer Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung),
    8. Ziffer 4 b
      die Erlassung der Apothekerausweisrichtlinie,
    9. Ziffer 5
      die Erlassung einer Weiterbildungsordnung und deren Änderung,
    10. Ziffer 6
      die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderung,
    11. Ziffer 7
      die Erlassung ergänzender Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker,
    12. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung,
    13. Ziffer 9
      die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen und deren Änderung,
    14. Ziffer 10
      die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen,
    15. Ziffer 11
      die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage,
    16. Ziffer 12
      die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
    17. Ziffer 13
      die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß Paragraph 38,,
    18. Ziffer 14
      die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 4,,
    19. Ziffer 15
      die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 5, und,
    20. Ziffer 16
      die Besorgung von sonstigen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.
  3. Absatz 3Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.
  4. Absatz 4Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.
  5. Absatz 5Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
  6. Absatz 6Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Absatz 7, nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstellvertreter nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.
  7. Absatz 7Beschlüsse betreffend Absatz 2, Ziffer eins bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235269