Bundesrecht konsolidiert: Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße - Anschlussstelle "Röthelstein" Art. 1, Fassung vom 24.02.2020

Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße - Anschlussstelle "Röthelstein" Art. 1

Kurztitel

Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße - Anschlussstelle "Röthelstein"

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle "Röthelstein" der S 35 Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Röthelstein wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 16,407 und km 17,363 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 121 Brucker Begleitstraße her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Röthelstein aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. SO-35-22 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1996. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316435/11-III/6/01 vom 25. Juni 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Gesetzesnummer

20001473

Dokumentnummer

NOR40021230