(4)Absatz 4Räume, in denen Behälter gelagert werden, die gefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, dass im Gefahrenfall Fluchtwege oder sonstige Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. Erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die im ersten Satz genannten Räume müssen so angelegt sein, dass eine gefährliche Ansammlung von Arbeitsstoffen nicht möglich ist. Insbesondere wenn Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind, ist dies durch eine ausreichende natürliche oder mechanische Lüftung unmittelbar ins Freie sicherzustellen und Vorsorge zu treffen, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in nicht gefährlicher Menge ansammeln können. Erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Warn- und Alarmsystem zu installieren. Die Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 27c Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Räume, in denen Behälter gelagert werden, die gefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, dass im Gefahrenfall Fluchtwege oder sonstige Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. Erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die im ersten Satz genannten Räume müssen so angelegt sein, dass eine gefährliche Ansammlung von Arbeitsstoffen nicht möglich ist. Insbesondere wenn Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind, ist dies durch eine ausreichende natürliche oder mechanische Lüftung unmittelbar ins Freie sicherzustellen und Vorsorge zu treffen, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in nicht gefährlicher Menge ansammeln können. Erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Warn- und Alarmsystem zu installieren. Die Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. Paragraph 27 c, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.