Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2024 § 22, tagesaktuelle Fassung

Grenzwerteverordnung 2024 § 22

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldung von Asbestarbeiten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach Paragraph 13, schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die folgenden in Ziffer eins bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
    1. Ziffer eins
      kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. Ziffer 2
      Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. Ziffer 3
      Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. Ziffer 4
      Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.
  3. Absatz 3Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach Paragraph 26, durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Absatz 2, fallen:
    1. Ziffer eins
      Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln,
    2. Ziffer 2
      Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigen Schornsteinen,
    3. Ziffer 3
      Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,
    4. Ziffer 4
      Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthältigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,
    5. Ziffer 5
      zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie
    6. Ziffer 6
      Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).
  4. Absatz 4Arbeiten nach Absatz 2, sind gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG von der Anwendung des Paragraph 47, (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und Paragraph 49, ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40079287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P22/NOR40079287