Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2025 § 27f, Fassung vom 12.02.2026

Grenzwerteverordnung 2025 § 27f

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27f

Inkrafttretensdatum

03.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

Paragraph 27 f,

In Räumen, in denen Arbeitsstoffe der folgenden Gefahrenklassen verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:

  1. Ziffer eins
    akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. Ziffer 2
    Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. Ziffer 3
    schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
  4. Ziffer 4
    spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  5. Ziffer 5
    Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
Werden Arbeitsstoffe der Gefahrenklasse Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C oder schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1 verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder – wenn dies nicht möglich ist – Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen. Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, sind außerdem einsatzbereite Notduschen bereitzustellen.

Schlagworte

Kaltwasser

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40266636

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P27f/NOR40266636