Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2025 § 27d, Fassung vom 12.02.2026

Grenzwerteverordnung 2025 § 27d

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27d

Inkrafttretensdatum

03.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Arbeitsstoffe

Paragraph 27 d,
  1. Absatz einsSofern 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung dieser Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Labors. Zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln sind nur Treibstoffe zu verwenden, die maximal 0,1 Gewichtsprozent Benzol enthalten.
  2. Absatz 2Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.
  5. Absatz 5Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  6. Absatz 6Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  7. Absatz 7Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.
  8. Absatz 8Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind. Dies gilt nicht für Perchlorethylen.

Schlagworte

Lösemittel, Verdünnungsmittel, Reinigungsmittel

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40266634

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P27d/NOR40266634