Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2021 § 28, Fassung vom 26.08.2019

Grenzwerteverordnung 2021 § 28

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

20.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. Abschnitt:
Messungen

Grenzwert-Vergleichsmessungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsWenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
  2. Absatz 2Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.
  3. Absatz 3Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Paragraph 43, ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.
  4. Absatz 4Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gesundheit am Arbeitsplatz

Schlagworte

Tagesmittelwert, Abbrucharbeit, Sanierungsarbeit, Reparaturarbeit

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40135104