Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2021 § 16, Fassung vom 24.08.2019

Grenzwerteverordnung 2021 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

02.09.2020

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub

Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

Paragraph 16,
  1. Absatz einsParagraph 15, gilt für alle Holzstäube.
  2. Absatz 2Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
    1. Ziffer eins
      Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
    2. Ziffer 2
      Tischbandsägemaschinen,
    3. Ziffer 3
      Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
    4. Ziffer 4
      Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
    5. Ziffer 5
      Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
    6. Ziffer 6
      Schleif- und Schwabbelböcke,
    7. Ziffer 7
      Rundstabschleifmaschinen,
    8. Ziffer 8
      Parkettschleifmaschinen und
    Anmerkung, Ziffer 9, tritt mit 1.1.2015 außer Kraft.)
  4. Absatz 4Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40135115