Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2024 § 32, tagesaktuelle Fassung

Grenzwerteverordnung 2024 § 32

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

20.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAbsaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  3. Absatz 3Werden an Anlagen gemäß Absatz eins, Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
  4. Absatz 4Prüfungen sind so zu dokumentieren (Paragraph 5, ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
  5. Absatz 5Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Absatz eins bis Absatz 5, gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.

Schlagworte

Absauganlage, Absaugleistung, Prüfstelle

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40135107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P32/NOR40135107