Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2025 Anl. 3, tagesaktuelle Fassung

Grenzwerteverordnung 2025 Anl. 3

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anhang III/2025 Liste Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

  1. Ziffer eins
    Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.
  2. Ziffer 2
    Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.
  3. Ziffer 3
    Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.
  4. Ziffer 4
    Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.
  5. Ziffer 5
    Gemische aus α-Chlortoluol, α,α-Dichlortoluol, α,α,α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.
  6. Ziffer 6
    Stäube von in Anhang römisch fünf genannten Hölzern gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
  7. Ziffer 7
    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören auch Pyrolyseprodukte aus organischem Material, insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereigase und Steinkohlenruß.
  8. Ziffer 8
    Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen
  9. Ziffer eins
    beim Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder
  10. Ziffer 2
    als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.
  11. Ziffer 9
    Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.
  12. Ziffer 10
    Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
  13. Ziffer 11
    Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt.
    2. Litera b
      Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.
    3. Litera c
      Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.
    4. Litera d
      Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest. Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm. Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 Sitzung 1 als krebserzeugend einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.
  14. Ziffer 12
    o-Tolidin basierte Farbstoffe.
  15. Ziffer 13
    Alveolengängige Stäube von kristallinem Siliziumdioxid (Quarzfeinstaub), die bei Arbeiten entstehen, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.
  16. Ziffer 14
    Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.
  17. Ziffer 15
    Arbeiten mit Mineralölen, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung oder Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, gelten als eindeutig krebserzeugend.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/ANL3/NOR40274775