(2)Absatz 2Zur Konkretisierung der für die kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils in Angriff genommenen Maßnahmen hat ein Mediendiensteanbieter nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation insbesondere zur Nutzerfreundlichkeit der Barrierefreiheitsmaßnahmen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und zur Standardisierung der Form und des Inhalts derartiger Aktionspläne zu erlassen. Der Mediendiensteanbieter hat den Aktionsplan der Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.