Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 27b, Fassung vom 19.02.2025

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 27b

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27b

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs römisch II Teil römisch eins der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
  2. Absatz 2Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß Paragraph 89, Absatz eins, TKG 2021 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Bedingungen für Betreiber, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben, sofern die in Artikel 62, Absatz 2, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation angeführten Bedingungen vorliegen.
  3. Absatz 3Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 206, TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 207, TKG 2021 durchzuführen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40238364