Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
§ 27c.Paragraph 27 c,
Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei Art. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei Artikel 113, Absatz eins und 3 und Anhang römisch XI Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.