Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 5, Fassung vom 08.11.2024

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 5

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Erteilung der Zulassung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
  3. Absatz 3In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
  5. Absatz 5Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  6. Absatz 6Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, untersagt ist.
  7. Absatz 7Die Zulassung erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat oder wenn er seit einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, weil die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;
    3. Ziffer 3
      durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
    4. Ziffer 4
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz 7 ;,
    5. Ziffer 5
      durch Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 ;,
    6. Ziffer 6
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  8. Absatz 8Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
  9. Absatz 9Die Aufnahme der Verbreitung des Programms ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40150473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P5/NOR40150473