(6)Absatz 6Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 4 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 untersagt ist.Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, untersagt ist.