Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 3, Fassung vom 08.11.2024

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 3

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

2. Abschnitt

Niederlassungsprinzip

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEiner Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in Österreich niedergelassene Mediendiensteanbieter haben ihre Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 9,).
  2. Absatz 2Ein Mediendiensteanbieter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden.
  3. Absatz 3Ein Mediendiensteanbieter gilt auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden, und ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.
  4. Absatz 4Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser sowohl
    1. Ziffer eins
      seine Hauptverwaltung in Österreich hat,
    2. Ziffer 2
      die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden,
    3. Ziffer 3
      der wesentliche Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals weder in Österreich noch in der genannten anderen Vertragspartei tätig ist,
    4. Ziffer 4
      der Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals in Österreich aufgenommen hat, und
    5. Ziffer 5
      der Mediendiensteanbieter auch eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.
  5. Absatz 5Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      seine Hauptverwaltung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
    2. Ziffer 2
      die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden, und
    3. Ziffer 3
      ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist.
  6. Absatz 6Außer in den Fällen der Absatz 2 bis 5 gilt ein Mediendiensteanbieter dann als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist und der Mediendiensteanbieter entweder
    1. Ziffer eins
      seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder
    2. Ziffer 2
      seine Hauptverwaltung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in Österreich getroffen werden.
  7. Absatz 7Ein Mediendiensteanbieter, auf den die Absatz 2 bis 6 nicht anwendbar sind und über den auch keine andere Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Rechtshoheit nach Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 Sitzung 1 ausübt, unterliegt dann diesem Bundesgesetz, wenn er
    1. Ziffer eins
      rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität eines Satelliten nutzt oder
    2. Ziffer 2
      die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.
    Liegt auch keines dieser beiden Kriterien vor, unterliegt der Mediendiensteanbieter dann diesem Bundesgesetz, wenn er in Österreich gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 Sitzung 47, niedergelassen ist.
  8. Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 2, Absatz 5 b, der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der in Österreich niedergelassenen Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229197

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P3/NOR40229197