Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 38, Fassung vom 13.08.2024

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 38

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Produktplatzierung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsProduktplatzierung ist mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.
  2. Absatz 2Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz, bei Abrufdiensten auch ihre Platzierung im Katalog, dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
    2. Ziffer 2
      Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
    4. Ziffer 4
      Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung des Paragraph 33, dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen (Paragraph eins, TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte liegt.
  4. Absatz 4Absatz 2, Ziffer 4, kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und der Mediendiensteanbieter keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P38/NOR40229206