(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)