Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMD-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
9. Abschnitt
Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen
Programmgrundsätze
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsFernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. (2)Absatz 2Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(4)Absatz 4Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
(5)Absatz 5Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Schlagworte
Fernsehsendung
Im RIS seit
02.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40119555