Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 41, Fassung vom 25.05.2024

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 41

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

9. Abschnitt
Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen

Programmgrundsätze

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
  2. Absatz 2Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
  4. Absatz 4Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
  5. Absatz 5Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Schlagworte

Fernsehsendung

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119555

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P41/NOR40119555