(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Artikel 13, Absatz 7, der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,
wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat sowie welche Daten zu übermitteln sind und
welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Abs.1 entbunden sind.welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Absatz , entbunden sind.