Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 29, Fassung vom 28.03.2023

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 29

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

7. Abschnitt
Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste

Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsMediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.
  2. Absatz 2Jeder Mediendiensteanbieter hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig und leicht auffindbar bereitgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Mediendiensteanbieters,
    2. Ziffer 2
      Kontaktmöglichkeiten, jedenfalls einschließlich einer Telefonnummer sowie einer E-Mail-Adresse oder einer Webseite,
    3. Ziffer 3
      die zuständige Regulierungsbehörde.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P29/NOR40119575