Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 54f, Fassung vom 23.03.2023

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 54f

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54f

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schlichtung

Paragraph 54 f,
  1. Absatz einsEin Nutzer kann einen Beschwerdefall über
    1. Ziffer eins
      die mangelnde Funktionsfähigkeit
      1. Litera a
        des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      2. Litera b
        des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer 3, und
      4. Litera d
        des Beschwerdesystems nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4, und
    2. Ziffer 2
      die mangelnde Übereinstimmung der gemäß Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt
    der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.
    In den in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229230