Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 24, Fassung vom 04.02.2023

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 24

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auswahlgrundsätze

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 23, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
    2. Ziffer 2
      eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
    3. Ziffer 3
      die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;
    4. Ziffer 4
      ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
    5. Ziffer 5
      ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale;
    6. Ziffer 6
      ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß Paragraph 23, mit Verordnung die in Absatz eins, angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (Paragraph 21,), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß Paragraph 23, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Absatz 2, kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40054510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P24/NOR40054510