(1)Absatz einsBewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 23, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;
ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale;
ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden.