Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 54g, Fassung vom 01.02.2023

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 54g

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54g

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Überprüfung ergriffener Maßnahmen

Paragraph 54 g,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei
    1. Ziffer eins
      wiederholten Beschwerden (Paragraph 54 f,) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder
    2. Ziffer 2
      Fehlen
      1. Litera a
        eines Melde- und Bewertungssystems (Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins,) oder eines Beschwerdesystems (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,),
      2. Litera b
        von AGB (Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins,),
      3. Litera c
        von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 3,) oder
    3. Ziffer 3
      mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4) oder
    4. Ziffer 4
      von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere
      1. Litera a
        der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (Paragraph 54 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins,) oder
      2. Litera b
        mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,)
    von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in Paragraph 54 e, normierten Anforderungen einzuleiten.
  2. Absatz 2Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Paragraph 54 h, eine Geldstrafe zu verhängen.
  3. Absatz 3Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229231