Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 54e, Fassung vom 01.02.2023

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 54e

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54e

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Geeignete Maßnahmen

Paragraph 54 e,
  1. Absatz einsPlattform-Anbieter haben
    1. Ziffer eins
      ein System zu betreiben, durch das Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionen auf der Video-Sharing-Plattform
      1. Litera a
        dort verfügbare Inhalte für Dritte einsehbar bewerten können,
      2. Litera b
        Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Plattform-Anbieter melden können und
      3. Litera c
        den Nutzern erklärt wird, wie mit ihrer Meldung (Litera b,) verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war;
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte unverzüglich entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird, wenn sich für sie aufgrund einer zumutbaren Beurteilung ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in Paragraph 54 d, Absatz eins, genannten Tatbestand erfüllen;
    3. Ziffer 3
      zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – jener Nutzer, der den betreffenden Inhalt zum Austausch hochgeladen hat, ohne unnötigen Aufschub über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und
      2. Litera b
        die in Litera a, genannten Nutzer über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (Paragraph 54 f,) informiert werden.
  2. Absatz 2Zur Erhöhung der Wirksamkeit der in Absatz eins, angeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Plattform-Anbieter zu sorgen für
    1. Ziffer eins
      die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzern bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Regulierungsbehörde, die diese AGB veröffentlicht;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Meldung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre..
  3. Absatz 3Der Plattform-Anbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Absatz eins, dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß Paragraph 54 d, Absatz eins, gewährleistet wird;
    2. Ziffer 2
      in Paragraph 54 d, Absatz 2, beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (Paragraph 39, Absatz 3,) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen;
    3. Ziffer 3
      er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTR-GmbH (Paragraph 20 a, KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist;
    4. Ziffer 4
      ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, beim Plattform-Anbieter beschweren können.
  4. Absatz 4Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation (Paragraph 2, Ziffer 2, Satz 1 Litera a und Satz 2 und 3) hat der Plattform-Anbieter sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      jedenfalls den in Paragraphen 31,, 33 bis Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2 geregelten Anforderungen entsprochen wird, wenn diese vom Plattform-Anbieter selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      mittels der nach Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen AGB, soweit möglich, auch die Nutzer der Plattform dazu verhalten werden, bei den von ihnen auf die Video-Sharing-Plattform hochgeladenen Inhalten die Paragraphen 31,, 33 bis Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2 einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      für den Nutzer, der einen Inhalt hochlädt, eine Funktion vorhanden ist, mit der er erklären kann, ob der Inhalt nach dem ihm zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält;
    4. Ziffer 4
      bei Inhalten, die solche Kommunikation enthalten, eindeutig erkennbar darauf hingewiesen wird, vorausgesetzt der Plattform-Anbieter hat wegen einer Erklärung nach Ziffer 3, oder aus anderem Grund davon Kenntnis.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung festlegen, welche Plattformen
    1. Ziffer eins
      wegen geringer Umsätze und Nutzerzahlen oder
    2. Ziffer 2
      wegen deren inhaltlicher Art und Ausrichtung
    von den Verpflichtungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4 und Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, oder auch Absatz 4, Ziffer eins und 2 ausgenommen sind, weil die Auferlegung dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229229