Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 64, Fassung vom 24.05.2022

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 64

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

14.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach Paragraph 5, Absatz 9,,
    2. Ziffer 2
      der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach Paragraph 9,, Paragraph 28, Absatz eins, oder 3, Paragraph 47, Absatz 4, oder Paragraph 54 c, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Paragraph 10, Absatz 7, oder 8, Paragraph 25, Absatz 7, oder Paragraph 25 a, Absatz 11,,
    4. Ziffer 4
      der Verbreitungsverpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder einem Verbreitungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 5,,
    5. Ziffer 5
      der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach Paragraph 25, Absatz 6, oder Paragraph 25 a, Absatz 10, oder
    6. Ziffer 6
      der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, oder der Informationspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2,
    nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht erfüllt,
    2. Ziffer 2
      keinen Aktionsplan nach Paragraph 30 b, Absatz 2, erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt,
    4. Ziffer 4
      den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 3 oder Paragraph 42, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in Paragraph 37, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in Paragraph 38, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach Paragraph 39, Absatz eins bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach Paragraph 39, Absatz 4, erster Satz nicht entspricht,
    8. Ziffer 8
      der Berichtspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz 4, oder Paragraph 52, nicht nachkommt oder
    9. Ziffer 9
      den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den Paragraphen 43 bis 46 nicht entspricht.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      eine Programmänderung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach Paragraph 6, Absatz 2, ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,
    3. Ziffer 3
      einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (Paragraph 9, Absatz eins,) entgegen Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, anbietet,
    4. Ziffer 4
      entgegen einer gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder
    5. Ziffer 5
      als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß Paragraph 56, erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.
  4. Absatz 3 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
    1. Ziffer eins
      als Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
    2. Ziffer 2
      als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
    3. Ziffer 3
      als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder
    4. Ziffer 4
      in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken.
  5. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.
  6. Absatz 5Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40243181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P64/NOR40243181