Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 65, Fassung vom 03.12.2021

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 65

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Reichweiten- und Marktanteilserhebung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) auszuweisen.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbieters oder Video-Sharing-Plattform-Anbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Reichweiten (Marktanteile), Versorgungsgrad und Nutzer- oder Zuschauerzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattform-Anbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P65/NOR40229218