(2)Absatz 2Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Art. 6 Abs. 3 lit. a und b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen vorliegen.Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen vorliegen.