Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 27b, Fassung vom 31.10.2021

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 27b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27b

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“).
  2. Absatz 2Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen vorliegen.
  3. Absatz 3Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129, TKG 2003 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40054515