Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 4, Fassung vom 31.12.2020

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 4

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

3. Abschnitt
Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen

Zulassungen für terrestrisches Fernsehen und Satellitenfernsehen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAnträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) oder Satellitenfernsehen sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Weiters bedarf die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten sonstigen Fernsehprogrammen (Paragraph 9, Absatz eins,) über Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk oder Satellit einer Zulassung.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 10 und 11 nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des 7. und 9. Abschnittes entsprechen wird.
  4. Absatz 4Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
    2. Ziffer 2
      eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen;
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
      1. Litera a
        im Fall von terrestrischem Fernsehen und mobilem terrestrischem Fernsehen: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet und über die geplante Verbreitung in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen,
      2. Litera b
        im Fall des Satellitenfernsehens: Angaben, über welchen Satelliten (Transponder) und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Niederlassung gemäß Paragraph 3,, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden;
    7. Ziffer 7
      das geplante Redaktionsstatut.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,)

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

Schlagworte

Mitgliederverhältnis

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40150472

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P4/NOR40150472