(1)Absatz einsBei audiovisuellen Mediendiensten, deren Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, ist vom Mediendiensteanbieter durch geeignete Maßnahmen der Zugangskontrolle sicherzustellen, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.