(8)Absatz 8Dem Multiplex-Betreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplex-Betreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 5 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 5 verbunden sind, eingeräumt sein.Dem Multiplex-Betreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplex-Betreiber in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 5, verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, verbunden sind, eingeräumt sein.