Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 28, Fassung vom 06.11.2020

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 28

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119543

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P28/NOR40119543