Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 4, Fassung vom 30.09.2010

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

3. Abschnitt
Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen

Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen und Satellitenrundfunk

§ 4.
  1. Absatz einsAnträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen oder Satellitenrundfunk sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 30 Abs. 3 zur Anwendung kommt.
  4. Absatz 4Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
    2. Ziffer 2
      eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen;
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten:
      1. Litera a
        im Fall von analogem terrestrischen Fernsehen: insbesondere Angaben über das geplante Versorgungsgebiet, die geplanten Sendestandorte, die geplanten Frequenzen, die Sendestärken, die Antennencharakteristik sowie über die geplante Verbreitung in Kabelnetzen oder über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks für den Fall der Zulassungserteilung oder Angaben über die geplante Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks (§ 13),
      2. Litera b
        im Fall des Satellitenrundfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden;
    7. Ziffer 7
      das geplante Redaktionsstatut.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Im Falle eines Antrages auf Zulassung zur Veranstaltung von nicht bundesweitem terrestrischen Fernsehen kann die Regulierungsbehörde den Antragsteller auffordern, seine Angaben über die geplanten Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die nach Erteilung einer bundesweiten Zulassung zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten innerhalb einer von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des voraussichtlichen Planungsaufwandes festzusetzenden Frist abzuändern.
  6. Absatz 6Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.
  7. Absatz 7Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

Schlagworte

Mitgliederverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P4/NOR40019478