im Fall von analogem terrestrischen Fernsehen: insbesondere Angaben über das geplante Versorgungsgebiet, die geplanten Sendestandorte, die geplanten Frequenzen, die Sendestärken, die Antennencharakteristik sowie über die geplante Verbreitung in Kabelnetzen oder über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks für den Fall der Zulassungserteilung oder Angaben über die geplante Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks (§ 13),