Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 46, Fassung vom 19.07.2010

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Patronanzsendungen

§ 46.
  1. Absatz einsEine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
  2. Absatz 2Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
    2. Ziffer 2
      Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Auftraggebers, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
  3. Absatz 3Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 39 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
  4. Absatz 4Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
  5. Absatz 5Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Schlagworte

Ansage

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40104307

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P46/NOR40104307