Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 47, Fassung vom 28.02.2008

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
  2. Absatz 2Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.
  3. Absatz 3Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
  4. Absatz 4Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40054525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P47/NOR40054525