Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
AMD-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Schutz von Minderjährigen
§ 43.
(1)Absatz einsWerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.
Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.
Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(2)Absatz 2Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
Schlagworte
Kaufvertrag, Mietvertrag
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40054523