Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 42, Fassung vom 28.02.2008

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

§ 42.

Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
  2. Ziffer 2
    Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
  3. Ziffer 3
    Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  4. Ziffer 4
    Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  5. Ziffer 5
    Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
  6. Ziffer 6
    Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40054522

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P42/NOR40054522