Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 32, Fassung vom 31.07.2004

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schutz von Minderjährigen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.
  2. Absatz 2,Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Absatz 2, ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P32/NOR40019506