(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung festlegen, welche Plattformen
wegen geringer Umsätze und Nutzerzahlen oder
wegen deren inhaltlicher Art und Ausrichtung
von den Verpflichtungen nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Abs. 3 Z 1, 3 und 4 und Abs. 4 Z 3 und Z 4 oder auch Abs. 4 Z 1 und 2 ausgenommen sind, weil die Auferlegung dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre.