Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 45, tagesaktuelle Fassung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 45

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Werbe- und Teleshoppingdauer

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, erster Satz und Paragraph 2, Ziffer 33, mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen ist die Dauer von
    1. Ziffer eins
      Hinweisen eines Fernsehveranstalters auf
      1. Litera a
        eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und
      2. Litera b
        Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe;
    2. Ziffer 2
      Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;
    3. Ziffer 3
      kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;
    4. Ziffer 4
      ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen;
    5. Ziffer 5
      Produktplatzierungen;
    6. Ziffer 6
      neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;
    7. Ziffer 7
      Sendezeiten für ideelle Werbung.
  3. Absatz 3Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4Zusätzlich zur Zeitdauer nach Absatz eins, darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.

Schlagworte

Ansage

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P45/NOR40229211