(2)Absatz 2Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 33, Absatz 3 b, KOG) heranzuziehen.