Bundesrecht konsolidiert: Fahrgast-Registrierungsverordnung § 5, Fassung vom 08.11.2024

Fahrgast-Registrierungsverordnung § 5

Kurztitel

Fahrgast-Registrierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 176/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.05.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Genehmigung des Registrierungssystems

Paragraph 5,

Das System gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Lesbarkeit:
    Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.
  2. Ziffer 2
    Verfügbarkeit:
    Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.
  3. Ziffer 3
    Reibungslosigkeit:
    Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
  4. Ziffer 4
    Sicherheit:
    Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Einschiffen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20001317

Dokumentnummer

NOR40018207