Bundesrecht konsolidiert: Fahrgast-Registrierungsverordnung § 3, Fassung vom 08.11.2024

Fahrgast-Registrierungsverordnung § 3

Kurztitel

Fahrgast-Registrierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 176/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.05.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verpflichtungen des Reeders

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Reeder (Paragraph eins, Ziffer 7, SSEG) eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß Paragraph 2, zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).
  2. Absatz 2Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Daten gemäß Paragraph 2, sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20001317

Dokumentnummer

NOR40018205