Kurztitel
Fahrgast-Registrierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
04.05.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Genehmigung des Registrierungssystems
§ 5.Paragraph 5,
Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen: Das System gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:
Lesbarkeit:
Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.
Verfügbarkeit:
Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.
Reibungslosigkeit:
Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
Sicherheit:
Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Einschiffen
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20001317
Dokumentnummer
NOR40018207