Kurztitel
Fahrgast-Registrierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
04.05.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4.Paragraph 4,
Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20001317
Dokumentnummer
NOR40018206