Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz-Durchsetzungsverordnung § 1, Fassung vom 17.11.2009

Weingesetz-Durchsetzungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Durchsetzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 169/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.04.2001

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2009).

Text

Tatbestände

Paragraph eins,

Folgende Tatbestände bilden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:

Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe

Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht

  1. Ziffer eins
    Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, entgegen Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.

Einschränkungen bei der Auspressung

  1. Ziffer 2
    Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Behandlungsvorschriften

  1. Ziffer 3
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des
    1. Litera a
      Artikel 42, Absatz 2, oder Artikel 43, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder
    2. Litera b
      Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 5, in Zusammenhang mit Anhang römisch IV, Artikel 6,, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren oder Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000,
      S 1.

Rechtswidriger Alkoholzusatz

  1. Ziffer 4
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 42, Absatz 3,
durch rechtswidrigen Zusatz von Alkohol in Verbindung mit Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Erzeugnisse aus nicht klassifizierten Rebsorten

  1. Ziffer 5
    Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen
Artikel 42, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, entgegen Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Abgabe von unzulässigen Erzeugnissen

  1. Ziffer 6
    Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Artikel 44, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Unzulässiges Einleiten einer alkoholischen Gärung

  1. Ziffer 7
    Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Artikel 44, Absatz 5, dritter Satz oder Absatz 13, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen.
Weitere Einschränkungen und Verbote der Herstellung und Abgabe
  1. Ziffer 8
    Das Zuwiderhandeln gegen Artikel 44, Absatz 2,, 4 oder 5 erster Satz
oder Absatz 7 bis 12 oder Absatz 14, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Abgabe von unzulässig behandelten Erzeugnissen

  1. Ziffer 9
    Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Weingesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

Verstoß gegen Einfuhrerfordernisse

  1. Ziffer 10
    Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Artikel 67, Absatz eins, oder Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Überschreitung des Gesamtschwefeldioxydgehaltes

  1. Ziffer 11
    Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die in
  1. Litera a
    Anhang römisch fünf Abschn. A Ziffer eins, oder 2 Litera a,, b erster Anstrich, c oder d oder
  2. Litera b
    Abschn. H Ziffer 11, Litera d, oder
  3. Litera c
    Abschn. J Ziffer 7, oder
  4. Litera d
    Anhang römisch VI Abschn. K Ziffer 7, erster Satz, auch in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. römisch eins Ziffer 5, zweiter Anstrich
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Werte übersteigt.

Überschreitung des Gehaltes an flüchtiger Säure

  1. Ziffer 12
    Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang römisch fünf Abschn. B Ziffer 2, erster Anstrich in Verbindung mit Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in Artikel 20, in Verbindung mit Anhang römisch XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Anhang römisch fünf Abschn. B Ziffer 2, zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen allgemeine Herstellungsvorschriften für Schaumwein
  1. Ziffer 13
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Herstellung
oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
  1. Litera a
    des Anhangs römisch fünf Abschn. H Ziffer 2,, 5 zweiter Satz, Ziffer 6, oder 10, jeweils auch in Verbindung mit Abschn. römisch eins Ziffer 5, erster Anstrich oder
  2. Litera b
    des Anhangs römisch fünf Abschn. H Ziffer 11, Litera a, oder b oder Abschn. römisch eins Ziffer eins,, 2 oder 3 oder
  3. Litera c
    des Anhangs römisch VI Abschn. K Ziffer eins,, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Zu geringer vorhandener Alkoholgehalt bei Schaumwein

  1. Ziffer 14
    Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein,
aromatischem Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., der entgegen
  1. Litera a
    Anhang römisch fünf Abschn. H Ziffer 11, Litera c,, Abschn. römisch eins Ziffer 3, Litera d, oder
  2. Litera b
    Anhang römisch VI Abschn. K Ziffer 4,, auch in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. römisch eins Ziffer 5, zweiter Anstrich oder
  3. Litera c
    Anhang römisch VI Abschn. K Ziffer 10, Litera d,
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Likörwein

  1. Ziffer 15
    Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen
Anhang römisch fünf Abschn. J Ziffer eins,, 2, 3, 4 Litera a,, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätswein b. A.

  1. Ziffer 16
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs VI
Abschn. B Ziffer 4, oder Abschn. D Ziffer eins, oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein b. A.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätslikörwein b. A.

  1. Ziffer 17
    Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen
Anhang römisch VI Abschn. L der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für aromatisierte weinhaltige Getränke

  1. Ziffer 18
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift
    1. Litera a
      des Artikel 2, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder des Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14. Juni 1991 oder
    2. Litera b
      des Artikel eins, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 122/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.

Verstoß gegen Verschnittvorschriften

  1. Ziffer 19
    Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Artikel 42, Absatz 6,
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Artikel 35, in Verbindung mit Artikel 34, der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Lagerung von rechtswidrigen Erzeugnissen

  1. Ziffer 20
    Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999
entgegen Artikel 43, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Verstöße gegen Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung

Rechtswidrige Bezeichnung von Erzeugnissen gemäß GMO - Wein

  1. Ziffer 21
    Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen
einer Vorschrift der Artikel 47 bis 53 oder der Anhänge römisch VII oder römisch VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, weiter gilt.

Rechtswidrige Bezeichnung von aromatisierten weinhaltigen Getränken

  1. Ziffer 22
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 6, Absatz eins,
oder 3, des Artikel 7, Absatz eins, oder 2, des Artikel 8, Absatz 2,, Absatz 4, Unterabs. 2, Absatz 4 a, erster Satz, Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.

Verstöße gegen Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung

Rechtswidrige Anreicherung

  1. Ziffer 23
    Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang V
Abschn. C Ziffer 2,, 3 oder 4 oder entgegen Anhang römisch fünf Abschn. D in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. G oder entgegen Anhang römisch VI Abschn. F in Verbindung mit Anhang römisch VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Säuerung oder rechtswidrige Entsäuerung

  1. Ziffer 24
    Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang römisch fünf Abschn. E Ziffer eins,
oder 4 in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. G oder entgegen Anhang römisch VI Abschn. G Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Rechtswidrige Süßung

  1. Ziffer 25
    Die Süßung entgegen Anhang römisch fünf Abschn. F Ziffer eins, oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Artikel 30, oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Verstoß gegen allgemeine Vorschriften

  1. Ziffer 26
    Die Behandlung entgegen Anhang römisch fünf Abschn. G Ziffer eins bis 7 oder Anhang römisch VI Abschn. H Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Vorschriften für Schaumwein

  1. Ziffer 27
    Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang römisch fünf Abschn. H Ziffer 3,, 7 oder 8 zweiter oder dritter Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. römisch eins Ziffer 5, erster Anstrich, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Vorschriften über Anzeigen und Meldungen

  1. Ziffer 28
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer auf Artikel 18, in Zusammenhang mit Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 25, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Artikel 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Unterabs. 1 und mit Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.

Verstoß gegen Buchführungsvorschriften

  1. Ziffer 29
    Das Zuwiderhandeln gegen Artikel 25, Absatz 6, Unterabs. 1 oder Artikel 26, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 70, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
  2. Ziffer 30
    Das Zuwiderhandeln gegen Artikel 31, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
  3. Ziffer 31
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren des Artikel 10, Absatz 6, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 17.

Verstoß gegen Aufzeichnungsvorschriften bezüglich aromatisierter Weine

  1. Ziffer 32
    Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.

Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere

  1. Ziffer 33
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 70, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

20001295

Dokumentnummer

NOR40017902