Bundesrecht konsolidiert: Fahrradverordnung § 3, Fassung vom 17.06.2021

Fahrradverordnung § 3

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
    2. Ziffer 2
      wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
  2. Absatz 2Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß.

Im RIS seit

11.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40156881