(2)Absatz 2Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß.